Was steht im Grundbuch?

Was steht im Grundbuch

Grundbuch und Belastungen

Wenn man eine Immobilie kauft oder erbt, dann sollte man sich an dieser Stelle mit dem Grundbuch vertraut machen. Das öffentliche Register für Grundstücke wird geführt von den Amtsgerichten. Dieses enthält nicht nur Informationen zum Eigentümer, sondern hier sind auch evwntuelle Belastungen des Grundstücks verzeichnet. So kann man sich schnell und zuverlässig über die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück informieren.

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Wer kann das Grundbuch einsehen?

Nur Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, dürfen das Grundbuch einsehen. Zunächst einmal sind dies die Eigentümer. Gegebenenfalls können auch Nachbarn hier Einsicht nehmen, wenn für diese im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, wie beispielsweise ein Wegerecht.

Möchte man hingegen herausfinden, wer der Eigentümer eines interessanten Grundstücks ist, so besteht kaum eine Chance. Denn ein Anspruch auf Grundbucheinsicht für potenzielle Käufer besteht nicht. Ein berechtigtes Interesse besteht erst, wenn sie nachweisen können, dass sie Kaufvertragsverhandlungen mit dem Verkäufer aufgenommen haben.

Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch ist gegliedert in das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen:

Bestandsverzeichnis: Im Bestandsverzeichnis verzeichnet sind Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage sowie Größe des Grundstücks. Zusätzlich zu den Grundstücken sind im Bestandsverzeichnis auch Miteigentumsanteile an einem anderen Grundstück eingetragen. Dies ist der Fall, wenn das Grundstück etwa als gemeinsamer Weg zu mehreren Grundstücken genutzt wird.

Zudem stehen im Bestandsverzeichnis sogenannte Herrschvermerke. Die Herrschvermerke weisen auf Rechte hin, die zugunsten des Grundstücks bestehen. Zu nennen wäre hier das Wegerecht, das heißt, ein anderes Grundstück durchqueren zu dürfen. Das Gegenstück ist bei diesem anderen Grundstück in Abteilung II vermerkt.

Welche Abteilungen hat das Grundbuch?

Abteilung I: Hier steht, wem das Grundstück gehört und warum dieser Eigentümer eingetragen wurde.

Abteilung II: Dienstbarkeiten wie Wege- und Leitungsrechte sowie Nießbrauchs- und Wohnungsrechte oder Vorkaufsrechte sind in Abteilung II dargelegt. Auch sogenannte Vermerke sind hier zu finden. Diese beziehen sich auf bestimmte Umstände außerhalb vom Grundbuch, die sich – zumeist negativ – auf das Grundstück auswirken. Hierzu können zum Beispiel die Lage in einem Sanierungsgebiet oder die Anordnung einer Zwangsversteigerung zählen.

Möchte man ein Grundstück gewissermaßen für den Käufer sichern, so trägt man in Abschnitt II eine Auflassungsvormerkung ein. Dies blockiert zukünftige Grundbucheintragungen. Alle nach der Auflassungsvormerkung eingetragenen Veränderungen, wie etwa Belastungen, sind dem Käufer gegenüber unwirksam.

Abteilung III: In Abteilung III finden sich die Grundpfandrechte, also Grundschulden und Hypotheken.

Was ist bei Grundpfandrechten zu beachten?

Für die Absicherung ihrer Kredite lassen sich die finanzierenden Banken üblicherweise eine Grundschuld im Grundbuch eintragen. Würde ein Käufer die Immobilie erwerben, ohne dass diese Grundschuld des Voreigentümers gelöscht ist, müsste er diese Schuld selbst tragen, da das Grundstück dafür haftet. Im Zuge der Kaufvertragsabwicklung trägt der beurkundende Notar dafür Sorge, dass die Grundschuld aus Abteilung III gelöscht wird. So erwirbt der Käufer ein möglichst lastenfreies Eigentum.

Wie kann man das Grundbuch verändern?

Um im Grundbuch eine Eintragung vorzunehmen, muss ein Berechtigter dies beim Grundbuchamt beantragen. Einen Grundbucheintrag beantragen kann jeder, der von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten der Eintrag ist.

Häufig ist dies bei der Löschung einer Grundschuld nach Rückzahlung des Darlehens der Fall. Von der Bank ist hierzu eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung zu erteilen. Sodann muss der Eigentümer der Löschung in notariell beglaubigter Form zustimmen. Der Notar reicht dann Löschungsbewilligung und Antrag beim Grundbuchamt ein.

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